Thomas Winkel

Steuerberater

Artikel des Monats

Forderungen in der Handels- und Steuerbilanz

In nahezu allen Jahresabschlüssen finden sich am Bilanzstichtag Forderungen wieder, die noch nicht beglichen sind. Die Zugangsbewertung der Forderungen erfolgt nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit den Anschaffungskosten, dem Nennwert. Gleiches gilt für die Bilanzierung der Forderungen in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Für die Bilanzierung muss die Forderung rechtlich entstanden, also im abgelaufenen Geschäftsjahr realisiert sein.

Folgebewertung

Sind Forderungen am Bilanzstichtag fällig und bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses noch nicht beglichen, ist zu prüfen, ob diese Forderungen abzuwerten sind. Handelsrechtlich sind nach dem strengen Niederstwertprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 4 HGB Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert am Bilanzstichtag zwingend vorzunehmen. Dies gilt auch bei einer nur vorübergehenden Wertminderung. Steuerlich besteht ein Wahlrecht auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Bei der Beurteilung jeder einzelnen Forderung sind wertaufhellende Tatsachen, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bekannt geworden sind, aber am Bilanzstichtag bereits bestanden, zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Neben Einzelwertberichtigungen bei zweifelhaften Forderungen sind Forderungen, die unter Berücksichtigung der Wertaufhellungstheorie bereits als uneinbringlich angesehen werden, als Forderungsverluste aufwandswirksam zu erfassen. Zudem ist bzw. kann auf den gesamten dann noch verbleibenden Forderungsbestand eine Pauschalwertberichtigung zur Abbildung des allgemeinen Ausfall- und Kreditrisikos gebildet werden.

Für die Praxis ist wichtig, dass die Steuerpflichtigen ausreichend dokumentieren, warum Forderungen einzelwertberichtigt, abgeschrieben oder ausgebucht werden bzw. wie der für die Pauschalwertberichtigung anzuwendende Prozentsatz ermittelt wurde.
In der Bilanzierungspraxis ist zudem auf Fremdwährungsforderungen, unverzinsliche Forderungen oder auch Forderungen gegen Gesellschafter ein besonderes Augenmerk zu legen. Hier können Abweichungen zwischen der handels- und steuerrechtlichen Einordnung vorliegen.
Die umsatzsteuerliche Forderungsbewertung erfolgt losgelöst von der handelsrechtlichen und ertragsteuerlichen Betrachtung. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG erfolgt, wenn die Forderung uneinbringlich geworden ist. Dies ist bei Einzel- und Pauschalwertberichtigungen noch nicht der Fall (Abschnitt 17.1 Abs. 5 Satz 8 UStAE). Gründe für die Uneinbringlichkeit einer Forderung sind z. B. das Bestreiten der Forderung, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzeröffnung des Schuldners sowie Überschreiten des Zahlungsziels. Vergleichsweise schwierig ist die Einordnung bei Überschreiten des Zahlungsziels.

Besonderheiten

In der Bilanzierungspraxis ist zudem auf Fremdwährungsforderungen, unverzinsliche Forderungen oder auch Forderungen gegen Gesellschafter ein besonderes Augenmerk zu legen. Hier können Abweichungen zwischen der handels- und steuerrechtlichen Einordnung vorliegen.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Forderungsverlusten

Die umsatzsteuerliche Forderungsbewertung erfolgt losgelöst von der handelsrechtlichen und ertragsteuerlichen Betrachtung. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG erfolgt, wenn die Forderung uneinbringlich geworden ist. Dies ist bei Einzel- und Pauschalwertberichtigungen noch nicht der Fall (Abschnitt 17.1 Abs. 5 Satz 8 UStAE). Gründe für die Uneinbringlichkeit einer Forderung sind z. B. das Bestreiten der Forderung, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzeröffnung des Schuldners sowie Überschreiten des Zahlungsziels. Vergleichsweise schwierig ist die Einordnung bei Überschreiten des Zahlungsziels.

Thomas Winkel

Steuerberater

Artikel des Monats

Kleine Fotovoltaikanlagen: Steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag

Bei kleinen Fotovoltaikanlagen kommt es oft zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht angezweifelt wird. Das ist meist der Fall, wenn in den ersten Jahren höhere Verluste erwirtschaftet werden. Diesen Streit möchte das Finanzamt ab sofort vermeiden. Damit künftig keine aufwendigen und streitanfälligen Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht vom Steuerpflichtigen erstellt und vom Finanzamt geprüft werden müssen, hat die Finanzverwaltung eine praxistaugliche Vereinfachung geschaffen. 

Keine Gewinnerzielungsabsicht auf Antrag

Auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen ist aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass die Fotovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Es liegt damit eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.


Durch die Antragstellung wird auch für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume der Vergangenheit unterstellt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die Folge ist, dass auch in bereits vergangenen Jahren keine Gewinne versteuert werden müssen bzw. Verluste verrechenbar sind. Erfolgten Steuerfestsetzungen z.B. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. ergingen sie insoweit vorläufig, sind die Steuerfestsetzungen zu ändern und Gewinne bzw. Verluste nicht weiter zu berücksichtigen.

Gewinne oder Verluste bleiben nur dann bestehen, wenn sie in einem verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Steuerbescheid berücksichtigt
wurden.

Praxistipp 

Eine Antragstellung kann vor allem sinnvoll sein, wenn bereits für ältere Jahre Verluste anerkannt wurden und diese Jahre nicht geändert werden können. Dann
bleiben diese Verluste steuerlich erhalten, künftige Gewinne unterliegen jedoch nicht der Besteuerung.

Wird kein entsprechender Antrag durch den Steuerpflichtigen gestellt, bleibt es bei dem ursprünglichen Verfahren. Die Gewinnerzielungsabsicht ist dann nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.

Nur kleine Anlagen sind begünstigt

Die Liebhaberei auf Antrag gilt für kleine Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, wenn die Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 erfolgte.
Zudem muss sich die Fotovoltaikanlage auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder auf einem unentgeltlich
überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus einschließlich dessen Außenanlagen (z.B. Garagen) befinden.

Eine Anwendung ist damit ausgeschlossen, wenn die Anlage auf einem vermieteten oder gewerblich genutzten Grundstück oder auf einem Mehrfamilienhaus installiert wurde. Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 EUR im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.

Beachten Sie | Die Neuerungen gelten auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass sich das Blockheizkraftwerk in einem eigengenutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus befindet und die Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 erfolgte.

Liegen die Voraussetzungen der Liebhaberei auf Antrag in vorangehenden Jahren nicht vor oder ändern sich in künftigen Veranlagungszeiträumen die Verhältnisse (z. B. Vergrößerung der Anlage oder Nutzungsänderung des Gebäudes), gilt der Antrag insoweit nicht. Zudem ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dem Finanzamt einen Wegfall der Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung in künftigen Jahren schriftlich mitzuteilen.

Umsatzsteuerliche Hinweise

Die vorgenannten Ausführungen gelten für die Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich ist es unbeachtlich, ob die Anlage mit Gewinn oder

Verlust betrieben wird. Hier kommt es für die Unternehmereigenschaft darauf an, ob mit der Anlage Einnahmen erzielt werden sollen.

Tobias Harder

Steuerberater

Artikel des Monats

Kinderkrankengeld ist steuerfrei – unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt

Erhalten Eltern von der Krankenkasse Kinderkrankengeld, ist diese Zahlung nach § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Sie unterliegt jedoch als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld wegen der Coronakrise hat die Bundesregierung nun abgelehnt.

Hintergrund

Durch die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten mussten zahlreiche Eltern auf das Kinderkrankengeld nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückgreifen. Diese Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung kommt zum Tragen, wenn arbeitnehmende Eltern zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres Kindes der Arbeit fernbleiben.

Lohnersatzleistungen, zu denen neben dem Kinderkrankengeld auch andere Unterstützungsmaßnahmen (z. B. Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld oder Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz) gehören, sind steuerfrei. Wegen des Progressionsvorbehalts können diese Leistungen jedoch dazu führen, dass die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der Arbeitnehmer höher besteuert werden, als dies ohne den Einsatz von Lohnersatzleistungen der Fall wäre.

Thomas Winkel

Steuerberater

Artikel des Monats

Steuerrecht – Erlass der Miete durch Vermieter aufgrund der Corona-Krise

Nach einer Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen wirkt sich ein Mieterlass durch den Vermieter im Bereich der Vermietungseinkünfte des § 21 EStG nicht steuerlich nachteilig für den Vermieter aus, wenn der Vermieter den Erlass aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters infolge der Corona-Krise ausspricht.

Nach (i) der OFD wird durch den Erlass nicht der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 EStG [1] im Fall der Vermietung einer Wohnung eröffnet; durch den Erlass kann die vereinbarte Miete also nicht unter die Grenze von 50 % der ortsüblichen Grenze sinken. Ebenso wenig entfällt durch den Erlass der Miete im Fall der Vermietung von Gewerberäumen die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters, wenn die Immobilie zu seinem Privatvermögen gehört.

Sabine Fach

Steuerberaterin

Artikel des Monats

Steuerermäßigung für energetische Sanierung

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude, das bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist, werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert (§ 35c Einkommensteuergesetz). Durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die amtlichen Muster (inklusive Erläuterungen) hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.

Hintergrund
Begünstigte Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage. Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Hier wurde auch der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.
Beachten Sie | Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR.

Die Bescheinigungen
Das Bundesfinanzministerium hat zwei Muster veröffentlicht:

  • Musterbescheinigung des ausführenden Fachunternehmens
  • Musterbescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV (u. a. Energieberater)

Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des Wohngebäudes/derWohnung. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der in den Mustern enthaltenen Angabendarf nicht abgewichen werden. Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung um ein zusätzliches Adressfeld sind zulässig.

Weitere Artikel des Monats

Artikel des Monats 20.03.2022

Forderungen in der Handels- und Steuerbilanz

In nahezu allen Jahresabschlüssen finden sich am Bilanzstichtag Forderungen wieder, die noch nicht beglichen sind. Die Zugangsbewertung der Forderungen erfolgt nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit den Anschaffungskosten, dem Nennwert. Gleiches gilt für die Bilanzierung der Forderungen in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Für die Bilanzierung muss die Forderung rechtlich entstanden, also im abgelaufenen Geschäftsjahr realisiert sein.

Artikel des Monats 27.08.2021

Kleine Fotovoltaikanlagen: Steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag

Artikel des Monats 29.07.2021

Kinderkrankengeld ist steuerfrei – unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt

Erhalten Eltern von der Krankenkasse Kinderkrankengeld, ist diese Zahlung nach § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Sie unterliegt jedoch als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld wegen der Coronakrise hat die Bundesregierung nun abgelehnt.