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Thomas Winkel

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Forderungen in der Handels- und Steuerbilanz:

In nahezu allen Jahresabschlüssen finden sich am Bilanzstichtag Forderungen wieder, die noch nicht beglichen sind. Die Zugangsbewertung der Forderungen erfolgt nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit den Anschaffungskosten, dem Nennwert. Gleiches gilt für die Bilanzierung der Forderungen in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Für die Bilanzierung muss die Forderung rechtlich entstanden, also im abgelaufenen Geschäftsjahr realisiert sein.

Folgebewertung

Sind Forderungen am Bilanzstichtag fällig und bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses noch nicht beglichen, ist zu prüfen, ob diese Forderungen abzuwerten sind. Handelsrechtlich sind nach dem strengen Niederstwertprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 4 HGB Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert am Bilanzstichtag zwingend vorzunehmen. Dies gilt auch bei einer nur vorübergehenden Wertminderung. Steuerlich besteht ein Wahlrecht auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Bei der Beurteilung jeder einzelnen Forderung sind wertaufhellende Tatsachen, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bekannt geworden sind, aber am Bilanzstichtag bereits bestanden, zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Neben Einzelwertberichtigungen bei zweifelhaften Forderungen sind Forderungen, die unter Berücksichtigung der Wertaufhellungstheorie bereits als uneinbringlich angesehen werden, als Forderungsverluste aufwandswirksam zu erfassen. Zudem ist bzw. kann auf den gesamten dann noch verbleibenden Forderungsbestand eine Pauschalwertberichtigung zur Abbildung des allgemeinen Ausfall- und Kreditrisikos gebildet werden.

Für die Praxis ist wichtig, dass die Steuerpflichtigen ausreichend dokumentieren, warum Forderungen einzelwertberichtigt, abgeschrieben oder ausgebucht werden bzw. wie der für die Pauschalwertberichtigung anzuwendende Prozentsatz ermittelt wurde.
In der Bilanzierungspraxis ist zudem auf Fremdwährungsforderungen, unverzinsliche Forderungen oder auch Forderungen gegen Gesellschafter ein besonderes Augenmerk zu legen. Hier können Abweichungen zwischen der handels- und steuerrechtlichen Einordnung vorliegen.
Die umsatzsteuerliche Forderungsbewertung erfolgt losgelöst von der handelsrechtlichen und ertragsteuerlichen Betrachtung. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG erfolgt, wenn die Forderung uneinbringlich geworden ist. Dies ist bei Einzel- und Pauschalwertberichtigungen noch nicht der Fall (Abschnitt 17.1 Abs. 5 Satz 8 UStAE). Gründe für die Uneinbringlichkeit einer Forderung sind z. B. das Bestreiten der Forderung, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzeröffnung des Schuldners sowie Überschreiten des Zahlungsziels. Vergleichsweise schwierig ist die Einordnung bei Überschreiten des Zahlungsziels.

Besonderheiten

In der Bilanzierungspraxis ist zudem auf Fremdwährungsforderungen, unverzinsliche Forderungen oder auch Forderungen gegen Gesellschafter ein besonderes Augenmerk zu legen. Hier können Abweichungen zwischen der handels- und steuerrechtlichen Einordnung vorliegen.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Forderungsverlusten

Die umsatzsteuerliche Forderungsbewertung erfolgt losgelöst von der handelsrechtlichen und ertragsteuerlichen Betrachtung. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG erfolgt, wenn die Forderung uneinbringlich geworden ist. Dies ist bei Einzel- und Pauschalwertberichtigungen noch nicht der Fall (Abschnitt 17.1 Abs. 5 Satz 8 UStAE). Gründe für die Uneinbringlichkeit einer Forderung sind z. B. das Bestreiten der Forderung, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzeröffnung des Schuldners sowie Überschreiten des Zahlungsziels. Vergleichsweise schwierig ist die Einordnung bei Überschreiten des Zahlungsziels.

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