Nach einer Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen wirkt sich ein Mieterlass durch den Vermieter im Bereich der Vermietungseinkünfte des § 21 EStG nicht steuerlich nachteilig für den Vermieter aus, wenn der Vermieter den Erlass aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters infolge der Corona-Krise ausspricht.
Nach (i) der OFD wird durch den Erlass nicht der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 EStG [1] im Fall der Vermietung einer Wohnung eröffnet; durch den Erlass kann die vereinbarte Miete also nicht unter die Grenze von 50 % der ortsüblichen Grenze sinken. Ebenso wenig entfällt durch den Erlass der Miete im Fall der Vermietung von Gewerberäumen die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters, wenn die Immobilie zu seinem Privatvermögen gehört.